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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 6433/12

Datum:
25.02.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 6433/12
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0225.18K6433.12.00
 
Schlagworte:
Klagebefugnis Glasverbot Schützenfest Störer Verhältnismäßigkeit
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 OBG NRW § 14 Abs. 1 OBG NRW § 17 OBG NRW § 15
Leitsätze:

Das aus Art. 2 Abs. 1 GG resultierende Recht, im Freien Getränke aus Glasflaschen zu verzehren, kann zum Schutz der menschlichen Unversehrtheit aus Anlass der besonderen Umstände eines Schützenfestes für wenige Tage im Jahr eingeschränkt werden.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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