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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 5912/11

Datum:
30.01.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 5912/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0130.18K5912.11.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die am 9. Mai 2010 erfolgte Ingewahrsamnahme des Klägers rechtwidrig gewesen ist.

Ferner wird festgestellt, dass die im Polizeipräsidium E vollzogene Identitätsfeststellung und körperliche Durchsuchung des Klägers sowie die Sicherstellung von dessen Uhr und Handy rechtswidrig gewesen sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 20 vom Hundert, der Beklagte zu 80 vom Hundert.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in beizutreibender Höhe abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

 
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