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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 5684/10

Datum:
26.02.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 5684/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0226.18K5684.10.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass

    die Freiheitsentziehung des Klägers durch den Beklagten am 9. Mai 2010,

    die im Polizeipräsidium E vollzogene Identitätsfeststellung und körperliche Durchsuchung des Klägers,

    sowie die Sicherstellung seines Handys

rechtswidrig gewesen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu einem Zehntel und der Beklagte zu neun Zehntel.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in beizutreibender Höhe abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

 
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