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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 4236/13.A

Datum:
02.10.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 4236/13.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:1002.18K4236.13A.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Ziffern 2. bis 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. April 2013 werden aufgehoben, soweit sie den Kläger betreffen. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 

 
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