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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 2798/13

Datum:
10.06.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 2798/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0610.18K2798.13.00
 
Schlagworte:
Maulkorbzwang Leinenzwang Sicherstellung Anhörung Anhörungsmangel Hund gefährlicher Hund
Normen:
VwVfG NRW § 28, 46; LHundG § 12, 3
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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