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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 L 658/13

Datum:
13.06.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 L 658/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0613.17L658.13.00
 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage – 17 K 3650/13 – gegen die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 7. März 2013 wird hinsichtlich der Untersagung wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.250,00 Euro festgesetzt.

 
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