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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 L 580/13

Datum:
26.04.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 L 580/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0426.17L580.13.00
 
Schlagworte:
gewerbliche Sammlung Neutralitätsgebot Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Bestandsschutz Vertrauensschutz schutzwürdiges Vertrauen
Normen:
KrWG § 18 Abs 5 S 2; KrWG § 18 Abs 7
Leitsätze:

1. § 18 Abs. 7 KrWG ist auch bei Untersagungen nach § 18 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. KrWG anwendbar.

2. Schutzwürdig ist ein Vertrauen nur, wenn der Sammler vor dem 1. Juni 2012 seine Sammlung so betrieb, dass er nach damaliger Rechtslage mit keiner Untersagung derselben zu rechnen brauchte und sich auch zwischenzeitlich nicht als unzuverlässig erwiesen hat. Die Anerkennung eines Vertrauens auf den Fortbestand einer Sammlung als schutzwürdig nach § 18 Abs. 7 KrWG setzt insoweit voraus, dass der Sammler vor dem 1. Juni 2012 von ihm gewerblich gesammelte Abfälle tatsächlich einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt hat, grundsätzlich jedoch nicht, dass er Letzteres bereits zu diesem Zeitpunkt dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nachgewiesen hatte.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage – 17 K 3207/13 – gegen die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. März 2013 wird hinsichtlich deren Ziffer 1 (Untersagung) wiederhergestellt und hinsichtlich deren Ziffer 3 (Zwangsgeldandrohung) angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

 
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