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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 L 150/13.A

Datum:
06.02.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 L 150/13.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0206.17L150.13A.00
 
Schlagworte:
Systemische Mängel Italien minderjährig subjektives Recht
Normen:
Art. 17 Dublin II VO Art. 20 Dublin II VO § 34a AsylVfG
Leitsätze:

1. Systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen, die eine Aussetzung der Abschiebung entgegen § 34a Abs. 2 AsylVfG zuließen, sind derzeit in Italien nicht auszumachen.

2. Im Einzelfall kann es aber aus subjektiven, in der Person des Asylbewerbers liegenden und damit von dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ bzw. dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ von vornherein nicht erfassten Gründen – wenn auch nur vorübergehend – geboten sein, die Abschiebung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG gemäß § 80 oder § 123 VwGO auszusetzen. Anhaltspunkt für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls kann geben, ob der Antragsteller zu einem in Art. 17 der Richtlinie 2003/9/EG benannten besonders schutzbedürftigen Personenkreis zählt.

3. Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II VO) gilt nicht unmittelbar für das in Art. 20 Dublin II VO geregelte Wiederaufnahmeverfahren. Die Frage einer analogen Anwendung der Vorschrift bedurfte hier keiner Klärung, weil die Antragsteller sich auf eine Verletzung der Norm nicht berufen können.

 
Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

 
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