Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 9165/12.A

Datum:
14.05.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 9165/12.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0514.17K9165.12A.00
 
Schlagworte:
staatenlos deutsch syrisches Rückführungsabkommen Wiedereinreise Gruppenverfolgung Yezide Kurde Syrien Rückkehrer
Normen:
GG Art 16a; AsylVfG § 3; AufenthG § 60 Abs 1
Leitsätze:

1. Die Frage, ob einem Staatenlosen (hier: staatenloser Kurde aus Syrien) politische Verfolgung im Sinne von Art. 16a GG oder § 60 Abs. 1 AufenthG im Land des gewöhnlichen Aufenthalts vor der Ausreise droht, wird gegenstandslos, wenn eine Wiedereinreise verwehrt wird und das Wiedereinreiseverbot seinerseits nicht auf einem asylerheblichen Merkmal beruht.

2. Kurden droht in Syrien keine unmittelbare oder mittelbare staatliche Gruppenverfolgung - dies gilt auch im Falle ihrer Zugehörigkeit zum yezidischen Glauben.

3. Unverfolgt illegal ausgreiste Rückkehrer nach Syrien, die sich im Ausland aufgehalten und einen Asylantrag gestellt haben, werden auch angesichts der Repressionen des syrischen Staates in Bezug auf Oppositionelle nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch verfolgt.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
123456789101112131415161718192021222324252627282930313233343536373839404142434445
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank