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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 8861/12.A

Datum:
14.05.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 8861/12.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0514.17K8861.12A.00
 
Schlagworte:
Demonstration Syrien Rückkehr
Normen:
GG Art 16a; AsylVfG § 3; AufenthG § 60 Abs 1
Leitsätze:

1. Unverfolgt illegal ausgereiste Rückkehrer nach Syrien, die sich im Ausland aufgehalten und einen Asylantrag gestellt haben, werden auch angesichts der Repressionen des syrischen Staates in Bezug auf Oppositionelle nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch verfolgt.

2. Alleine die Teilnahme des Klägers an einer regimekritischen Demonstration in Syrien reicht nicht aus, um eine politische Verfolgung im Falle seiner Rückkehr überwiegend wahrscheinlich werden zu lassen. Hinzukommen muss zumindest, dass der Kläger gerade wegen seiner Demonstrationsteilnahme ins Blickfeld der staatlichen Stellen geraten ist.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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