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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 4737/12.A

Datum:
27.08.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 4737/12.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0827.17K4737.12A.00
 
Leitsätze:

1. Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II VO) vermittelt kein subjektives Recht.

2. Unter Berücksichtigung von Art. 18 Charta der Grundrechte der Europäischen Union kann es aber im Einzelfall - etwa bei einer unangemessen langen Dauer des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates - einem ersuchenden Mitgliedstaat verwehrt sein, sich auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zu berufen.

3. Von einer unangemessen langen Verfahrensdauer ist ohne hinzutreten besonderer Umstände des Einzelfalls in aller Regel dann auszugehen, wenn eine Überschreitung der 3-Monatsfrist nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin II VO von mehr als sechs Monaten vorliegt, demnach zwischen Asylantragstellung und Stellung des Übernahmegesuchs mehr als neun Monate vergangen sind.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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