Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 4548/12.A

Datum:
23.04.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 4548/12.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0423.17K4548.12A.00
 
Schlagworte:
Dublin II VO, Selbsteintrittsrecht, systemische Mängel, Italien, besonders schutzbedürftige Personen, taubstumm, Einzelfall
Normen:
Dublin II VO Art 3; AsylVfG § 34a; AsylVfG § 27a
Leitsätze:

1. Systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen sind derzeit in Italien nicht auszumachen.

2. Anhaltspunkt für das Vorliegen eines aus individuellen Gründen folgenden beachtlichen Ausnahmefalls, der die Beklagte zur Ausübung des eigenen Prüfrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II VO) verpflichtete (sog. Selbsteintrittsrecht), kann geben, ob der Asylsuchende zu einem in Art. 17 der Richtlinie 2003/9/EG benannten besonders schutzbedürftigen Personenkreis zu rechnen ist (Einzelfall, hier bejaht).

 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Mai 2012 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
123456789101112131415161718192021222324252627282930313233343536373839404142434445464748495051525354555657
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank