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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 2593/12

Datum:
23.04.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 2593/12
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0423.17K2593.12.00
 
Schlagworte:
Unterhaltungsanordnung Gewässerunterhaltung Anlage Gewässerausbau Verrohrung Gewässereigenschaft Unterhaltungsanordnung Gewässerunterhaltung Anlage Gewässerausbau Verrohrung Gewässereigenschaft
Normen:
WHG § 39; LWG NRW § 42 Abs. Nr 1; §94 §67 Abs 2
 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 2012 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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