Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 1776/12.A

Datum:
26.04.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 1776/12.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0426.17K1776.12A.00
 
Schlagworte:
Dublin II VO, Selbsteintrittsrecht, systemische Mängel, Italien, besonders schutzbedürftige Personen, Einzelfall Suizidgefahr inländisches Abschiebungshindernis
Normen:
Dublin II VO Art 3; AsylVfG § 34a; AsylVfG § 27a
Leitsätze:

1. Systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der

Aufnahmebedingungen sind derzeit in Italien nicht auszumachen.

2. Anhaltspunkt für das Vorliegen eines aus individuellen Gründen

folgenden beachtlichen Ausnahmefalls, der die Beklagte zur

Ausübung des eigenen Prüfrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der

Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II VO) verpflichtete (sog.

Selbsteintrittsrecht), kann geben, ob der Asylsuchende zu einem in

Art. 17 der Richtlinie 2003/9/EG benannten besonders

schutzbedürftigen Personenkreis zu rechnen ist (Einzelfall, hier

verneint )

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
12345678910111213141516171819202122232425262728293031323334353637383940414243444546474849505152535455565758596061626364656667686970717273747576777879808182838485
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank