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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 1506/12.A

Datum:
23.04.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 1506/12.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0423.17K1506.12A.00
 
Schlagworte:
Dublin II VO, Selbsteintrittsrecht, systemische Mängel, Italien, Wiederaufnahmeverfahren, Überstellungsfrist, besonders schutzbedürftige Personen, Herzkrankheit
Normen:
Dublin II VO Art 3; Dublin II VO Art 17, Dublin II VO Art 20; AsylVfG § 34a, AsylVfG § 27a
Leitsätze:

1. Systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der

Aufnahmebedingungen, die die Beklagte zur Ausübung des eigenen

Prüfrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr.

343/2003 (Dublin II VO) verpflichteten (sog.

Selbsteintrittsrecht), sind derzeit in Italien nicht auszumachen.

2. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung ist in Italien für

Asylsuchende -trotz zuweilen auftretender praktischer

Erschwernisse- derzeit grundsätzlich hinreichend gewährleistet.

Anhaltspunkt für das Vorliegen eines beachtlichen Ausnahmefalls

hiervon kann geben, ob der Asylsuchende zu einem in Art. 17 der

Richtlinie 2003/9/EG benannten besonders schutzbedürftigen

Personenkreis zu rechnen ist (hier verneint).

3. Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II VO)

gilt nicht unmittelbar für das in Art. 20 Dublin II VO geregelte

Wiederaufnahmeverfahren. Die Frage einer entsprechenden Anwendung

der Frist für die Weitergabe des Antrages bedurfte keiner Klärung.

4. Die Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2 2.

Alt. der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II VO) beginnt

frühestens mit der Entscheidung im Hauptsacheverfahren über den

Rechtsbehelf des Asylsuchenden gegen die Entscheidung des

Bundesamtes, den Asylantrag wegen der Zuständigkeit eines anderen

Mitgliedstaates nicht zu prüfen, sofern der Rechtsbehelf

aufschiebende Wirkung hat.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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