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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 L 885/13

Datum:
07.06.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 L 885/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0607.15L885.13.00
 
Schlagworte:
Regelungsanordnung Hauptsache Vorwegnahme unzumutbar Jagdschein Erteilung
Normen:
VwGO § 123 Abs S 1; BJagdG § 15 Abs 1 S 1
Leitsätze:

Für die Verpflichtung zur Erteilung eines Jagdscheins im vorläufigen Rechtsschutzverfahren besteht als Begehren, das jedenfalls teilweise auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, regelmäßig nicht die erforderliche Dringlichkeit

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 8.000 Euro festgesetzt.

 
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