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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 3742/11

Datum:
15.05.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 3742/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0515.15K3742.11.00
 
Schlagworte:
Jagdzeit Schonzeit Aufhebung Wildschaden übermäßig Vermeidung Eignung Erforderlichkeit Landwirtschaft Erhaltung wildlebend Vogelschutzgebiet Vogelart Graugans Nilgans Kanadagans
Normen:
BJagdG 22 Abs 1 S 3; BJagdG § 22 Abs 4 S 1; LJG NRW § 24 Abs 2
Leitsätze:

1. Wer erwerbswirtschaftlich Landwirtschaft betreibt, kann, auch wenn er nicht Adressat der mit einer Schonzeitaufhebung bewirkten Regelung der zeitlichen Ausweitung der Jagd ist, in den Schutzbereich der Vorschriften über die Aufhebung der Schonzeit einbezogen sein.

2. Eignung und Erforderlichkeit einer Schonzeitaufhebung gemäß den §§ 22 Abs. 1 S. 3 BJagdG, 24 Abs. 2 LJG NRW zur Vermeidung eines übermäßigen Wildschadens sind mit Blick auf den Prognosecharakter einer solchen Feststellung für Graugänse sowie Nil und Kanadagänse nach den Vorgaben der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten ausschließlich dann gegeben, wenn Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass nur die mit der Schonzeitaufhebung angestrebte Ausweitung der Jagdzeiten bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge die Gewähr dafür bietet, dass der Eintritt eines übermäßigen Wildschadens zu vermeiden sein wird.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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