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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 2300/13

Datum:
21.11.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 2300/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:1121.15K2300.13.00
 
Schlagworte:
Antwort Wahl Verfahren Prüfungsaufgabe Prüfungsfrage fehlerhaft eliminieren Prüfungsverfahren Mangel Konzentrationsstörung Beeinträchtigung
Normen:
ÄApprO § 14 Abs 2 Hs 2; ÄApprO § 14 Abs 4 S 1; ÄApprO § 14 Abs 4 S 2
Leitsätze:

1. Für den im Antwort-Wahl-Verfahren abzunehmenden schriftlichen Teil des Ersten und Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung hat der Verordnungsgeber dem verfassunsgrechtlichen Gebot einer Vorkontrolle der Prüfungsfragen durch das in § 14 Abs. 4 S. 1 und 2 ÄAppO vorgeschriebene Eliminierungsverfahren rechtsfehlerfrei Rechnung getragen.

2. Eine Störung des Prüfungsablaufs im schriftlichen Teil des Ersten oder Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung, die objektiv durch die Fehlerhaftigkeit einer oder mehrerer Prüfungsfragen bedingt ist und von einem Prüfling subjektiv als Beeinträchtigung seines Leistungsvermögens empfunden wird, ist im Rechtssinne stets unerheblich, weil der Prüfling darauf vertrauen kann, dass die fehlerhaften Prüfungsfragen sämtlich gemäß § 14 Abs. 4 S. 1 und 2 ÄApprO aus der Bewertung seiner Prüfungsleistung herausgenommen werden.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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