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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 7328/12

Datum:
16.07.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 7328/12
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0716.14K7328.12.00
 
Normen:
§ 2 Abs. 8 StVG, § 11 Abs. 5 StVO
Leitsätze:

Hat sich ein Fahererlaubnisinhaber einer angeordneten MPU gestellt und das Gutachten vorgelegt, so kommt es für die Verwertbarkeit des Gutachtens auf die Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung nicht an.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollsteckenden Betrages leistet.

 
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