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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 2623/13

Datum:
19.11.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 2623/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:1119.14K2623.13.00
 
Leitsätze:

1. Ein Rasenstreifen mit Bänken und Bäumen, der sich unmittelbar neben einem gepflasterten Gehweg befindet, ohne von diesem durch eine Bordsteinkante oder sonstige Vorrichtungen getrennt zu sein, ist öffentlicher Verkehrsraum, auf den die Regelungen der Straßenverkehrsordnung Anwendung finden.

2. Fahrzeugführer, die ihre Kraftfahrzeuge auf einem derartigen Grünstreifen abstellen, verstoßen gegen die Vorschrift des § 12 Abs. 4 StVO (Verbot des Parkens auf Gehwegen).

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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