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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 490/13

Datum:
20.03.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 L 490/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0320.13L490.13.00
 
Schlagworte:
Zulassung Aufstieg Auswahlentscheidung Bestenauslese Auswahlgespräche
Leitsätze:

1. Die Auswahl zwischen mehreren Bewerbern um die Zulassung zum prüfungserleichterten Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes der Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat nach dem Grundsatz der Bestenauslese zu erfolgen.

2. Sind Bewerber um einen Platz im Aufstiegsverfahrennach ihren aktuellen Beurteilungen mit der gleichen Note beurteilt worden oder werden sie aus anderen Gründen im Hinblick auf ihre Gesamtbeurteilung als gleich qualifiziert angesehen, ist der Dienstherr verpflichtet, eine inhaltliche Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen. Greift der Dienstherr stattdessen unmittelbar auf die Ergebnisse von Auswahlgesprächen zurück, ist dies rechtsfehlerhaft.

 
Tenor:

1.              Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller vorläufig an dem Lehrgang zum prüfungserleichterten Aufstieg in den gehobenen technischen Dienst der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung, welcher am 1. April 2013 beginnen soll, teilnehmen zu lassen, bis der Antragsgegner erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über das Zulassungsbegehren des Antragstellers entschieden hat und eine Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der erneuten Entscheidung an den Antragsteller abgelaufen ist, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage 13 K 3054/13.Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.

2.              Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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