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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 444/13

Datum:
19.04.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 L 444/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0419.13L444.13.00
 
Schlagworte:
entgegenstehende dienstliche Gründe, Verlängerungszeitraum, Ermessensentscheidung, Ermessensreduzierung
Normen:
§ 32 Abs 1 S 1 BG NW
 
Tenor:

1 Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3, der Antragsgegner trägt sie zu 1/3.

2 Der Streitwert wird auf 42.711,63 Euro festgesetzt.

 
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