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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 1787/13

Datum:
02.12.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 L 1787/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:1202.13L1787.13.00
 
Schlagworte:
Auswahlverfahren Ausschärfung Leistungsentwicklung
Leitsätze:

1. Kommt der Dienstherr bei der Ausschärfung dienstlicher Beurteilungen zu dem Ergebnis, dass sich aus einem textlichen Vergleich keine wesentlichen Qualifikationsunterschiede ergeben, so genügt er seiner Dokumentationspflicht, wenn er dieses Ergebnis festhält, ohne einen ins Einzelne gehenden Textvergleich zu dokumentieren.

2. Auch wenn dienstliche Beurteilungen von verschiedenen Verfassern stammen und von daher Unterschiede in Sprachstil und Wortwahl aufweisen, ist es Aufgabe des Dienstherrn, im Rahmen des Auswahlverfahrens die Beurteilungen vergleichbar zu machen.

 
Tenor:

Soweit die Antragstellerin ihren Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird auf bis zu 13.000,00 Euro festgesetzt.

 
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