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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 1420/13

Datum:
24.09.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 L 1420/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0924.13L1420.13.00
 
Schlagworte:
aufsschiebende Wirkung Abordnung
Normen:
§ 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO
Leitsätze:

Ein Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung ist unzulässig, wenn ein Vorv erfahren gesetzlich ausgeschlossen, die Anfechtungsklage aber noch nicht erhoben ist.

Eine Abordnung unterliegt auch dann der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW, wenn sie zwar ihrem Wortlaut nach auf drei Monate begrenzt ist, der Dienstherr aber von vorneherein eine Verlängerung der Abordnung oder eine sich anschließende Versetzung beabsichtigt.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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