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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 1407/12

Datum:
08.02.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 L 1407/12
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0208.13L1407.12.00
 
Schlagworte:
Beurteilung Beurteilungszeitraum Beurteilungsbeitrag unvollständiger Sachverhalt Leistungsmerkmale Bewertung Punktesystem
Leitsätze:

1. Bezieht ein Beurteiler die Leistungen eines Beamnten in einem Zeitraum von zwei Monaten, in denen der Beamte abgeordnet war, nicht in die Beurteilung ein und holt er hierüber auch keinen Beurteilungsbeitrag ein, liegt der Beurteilung ein unvollständiger Sachverhalt zugrunde und ist sie deshalb rechtsfehlerhaft.

2. Die Bewertung dienstlicher Leistungen mit einem Punktesystem ohne weitere Verbalisierung führt nicht schon als solche zur fehlenden Plausibilität der Beurteilung.

 
Tenor:

1. Soweit die Antragstellerin ihren Antrag im Hinblick auf den Beige¬ladenen zu 1. zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Beförderungsstelle der Besol-dungsgruppe A 14 BBesO nicht mit dem Beigeladenen zu 2. zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Be-achtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner zu drei Vierteln und der Beigeladene zu 2. zu einem Viertel mit der Maß-gabe, dass ihre außergerichtlichen Kosten untereinander nicht ausgeglichen werden und dass der Beigeladene zu 1. seine au-ßergerichtlichen Kosten selbst trägt.

2. Der Streitwert wird auf 15.796,50 Euro festgesetzt.

 
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