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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 5627/12

Datum:
25.01.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 5627/12
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0125.13K5627.12.00
 
Schlagworte:
Beamter Scheidung Versorgungsausgleich Versorgungsbezüge Kürzung Wiederheirat Unterhaltspflicht amtsangemessene Alimentierung Härtefallregelung
Leitsätze:

1. Die Kürzung der Versorgungsbezüge eines geschiedenen Beamten gemäß § 57 BeamtVG im Gefolge des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist - auch mit Blick auf Art. 33 Abs. 5 GG - verfassungsgemäß. Dies gilt auch in Fällen vorzeitiger Zurruhesetzung und selbst dann, wenn die Kürzung dazu führt, dass die einem Beamten nach § 14 Abs. 4 BeamtVG zu zahlende Mindestversorgung unterschritten wird.

2. Es ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beamte infolge der Kürzung auf Sozialleistungen angewiesen ist und/oder Unterhaltspflichten gegenüber einem neuen Ehegatten nicht (vollständig) erfüllen kann. Eine einzelfallbezogene Härtefallregelung im Rahmen des § 57 BeamtVG ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht geboten.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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