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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 3873/12

Datum:
08.03.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 3873/12
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0308.13K3873.12.00
 
Schlagworte:
Beamter Versorgung ruhegehaltfähige Dienstzeit Fachhochschulstudium Prüfungszeit Mindestzeit Prüfungsordnung Studienordnung
Leitsätze:

Maßstab für die Anerkennung von Hochschulausbildungszeiten nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 gültigen Fassung ist die Mindestzeit der Ausbildung. Diese bemisst sich im Hinblick auf die Studienzeit und die übliche Prüfungszeit nach für die Ausbildung des Beamten maßgeblichen Prüfungsordnung (hier Prüfungsordnung für die Fachrichtung Elektrotechnik in Fachhochschulstudiengänge und entsprechenden Studiengängen an Gesamthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1976). Ob eine Beendigung des Studiums einschließlich der Prüfung an der jeweiligen Hochschule innerhalb dieses Mindestzeitraums möglich war, ist angesichts der pauschalierenden Regklung in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ohne Bedeutung.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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