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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 3080/12

Datum:
25.01.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 3080/12
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0125.13K3080.12.00
 
Schlagworte:
Auslandstrennungsgeld Kommandierung Versetzung maßgeblicher Zeitpunkt Wirksamweden der Maßnahme Verwaltungsvorschrift
Normen:
ATGV § 4
Leitsätze:

Die in § 4 ATGV normierten persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Auslandstrennungsgeld besUmen sich nicht allein nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme. Für die insoweit in den Verwaltungsvorschriften zum ATGV (Erläuterungen und Hinweisen des Auswärtigen Amtes zur Durchführung der ATGV vom 15. März 2000) in Ziffer 4.1.2 Satz 2 vorgesehene Begrenzung fehlt es an einer rechtlichen Grundlage.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 4. November 2011 und ihres Beschwerdebescheides vom 28. Februar 2012 zu verpflichten, dem Kläger gemäß seinen Anträgen vom 17. Oktober 2011 und 1. November 2011 Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung in dem dort genannten Umfang für den Zeitraum vom 9. Juni 2011 bis zum 31. Oktober 2011 zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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