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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 2983/13

Datum:
01.08.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 2983/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0801.13K2983.13.00
 
Schlagworte:
Justizvollzugsdienst
Normen:
BeamtStG § 23 abs 4 s 2
Leitsätze:

Beamtenrecht: Entlassung einer Widerrufsbeamtin während des Vorbereitungsdienstes

 
Tenor:

Der Bescheid der Leiterin des Justizvollzugsanstalt X.       vom 25. Februar 2013 wird aufgehoben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem beklagten Land wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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