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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 2383/13

Datum:
28.11.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 2383/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:1128.13K2383.13.00
 
Schlagworte:
GOÄ Knie Kniegelenk Prothese
Leitsätze:

Die Gebührenziffern 2103 und 2112 GOÄ sind in Anwendungs des § 4 Abs. 2a GOÄ bei dem Einbau einer Kniegelenksprothese im Rahmen der Gebührenziffer 2153 GOÄ dann gesondert abrechenbar, wenn hierfür eine gesonderte Indikation vorliegt.

Die Gebührenziffer 2124 GOÄ ist neben der Gebührenziffer 2153 in der Regel nicht gesondert abrechenbar, weil die Resektion des Kniegelenks unverzichtbarer Bestandteil der durch die Gebührenziffer 2153 abgegoltenen Alloarthroplastik ist.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 2. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2013 verpflichtet, der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 234,37 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte zu zwei Dritteln und die Klägerin zu einem Drittel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigern vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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