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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 1495/12

Datum:
04.02.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 1495/12
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0204.13K1495.12.00
 
Schlagworte:
Beamter höherwertige Tätigkeit Zulage Planstelle Deutsche Bahn Beamter höherwertige Tätigkeit Zulage Planstelle Deutsche Bahn
Normen:
BBesG § 46; DBGrG § 21
Leitsätze:

1. Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung eines höherwertigen Amtes nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG sind nur dann gegeben, wenn im Einzelfall eine kongruente Vakanz von Dienstposten und Planstelle besteht. Angesichts der Modalitäten der Verteilung von Planstellen für zugewiesene Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Bahn AG war diese Voraussetzung im entschiedenen Fall nicht erfüllt.

2. Auch wenn die Deutsche Bahn AG bezogen auf den jeweiligen Einzelfall nach § 21 Abs. 1 DBGrG höhere Beträge an das Bundeseisenbahnvermögen abführt, als dieses an Besoldung für einen konkreten Beamten aufzuwenden hat, betrifft § 21 DBGrG doch ausschließlich das Verhältnis zwischen dem beklagten Bundeseisenbahnvermögen und der Deutschen Bahn AG, nicht aber die individuelle Rechtsprechung der zugewiesenen Beamtinnen und Beamten. Insbesondere dient die Vorschrift nicht der Wahrung oder gar Erweiterung der finanziellen Interessen der zugewiesenen Beamtinnen und Beamten, so dass sich hieraus für diese keine über § 46 BBesG hinausgehenden Rechte ableiten lassen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Bundeseisenbahnvermögen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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