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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 L 280/13

Datum:
21.02.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 L 280/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0221.10L280.13.00
 
Schlagworte:
Fünfjahresfrist Reaktivierung Soldat Wiederverwendung
Normen:
SG § 51 Abs 4 S 1; SG § 51 Abs 4 S 2
Leitsätze:

Für die Einhaltung der Fünfjahresfrist für die Reaktivierung eines Soldaten auf dessen Antrag (§ 51 Abs. 4 SG) genügt die rechtzeitige Stellung des Antrages. Nicht erforderlich ist, dass die Reaktivierung auch innerhalb der fünf Jahre ausgesprochen wird.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufebis 45.000,- Euro festgesetzt.

 
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