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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 K 5420/13

Datum:
30.12.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 5420/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:1230.10K5420.13.00
 
Normen:
BRRG § 125 Abs 1; GG Art 3 Abs 1, Art 33; SG § 56 Abs 4
Leitsätze:

Gegen die Rückforderung von Ausbildungskosten von einem früheren Sanitätsoffizier-Anwärter der Bundeswehr bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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