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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Befreiung von der Abwasserabgabe für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser über die Kläranlage E. -W. in das Gewässer C. im Veranlagungsjahr 2009.
3Die Klägerin führt als Anstalt des öffentlichen Rechts die Stadtentwässerung im Stadtgebiet von E. durch. In Erfüllung dieser Aufgaben betreibt sie unter anderem eine Kläranlage in E. -W. . Das hier anfallende Schmutzwasser wird der Kläranlage über das öffentliche Kanalnetz zugeführt. Das im biologischen und mechanischen Reinigungsverfahren aufbereitete Schmutzwasser wird aus der Kläranlage E. -W. in das Gewässer „In der S. “ (C. ) abgeleitet. Die Einleitung des Abwassers in den C. wurde gegenüber dem früheren Betreiber des Klärwerks, dem Oberstadtdirektor der Stadt E. , erstmalig durch Erlaubnisbescheid des Regierungspräsidenten E1. vom 30. Oktober 1990 genehmigt.
4Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) nahm am 13. Januar 2009 im Rahmen der Überwachung von Abwassereinleitungen in der Kläranlage E. -W. eine Probe. Die Bezirksregierung E1. setzte die Abwasserabgabe für das Einleiten von Schmutzwasser in den C. für das Veranlagungsjahr 2009 wegen eines erhöhten Phosphorwertes auf 321.258,57 Euro fest. Hiergegen erhob die Klägerin Klage (8 K 8037/10).
5Die Klägerin stellte unter dem 19. Februar 2010 einen Antrag auf Abgabefreiheit für das Kanalnetz E. -W. gemäß § 11 Abs. 2 AbwAG i.V.m. § 75 LWG NRW.
6Die Bezirksregierung E1. setzte mit Bescheid vom 30. August 2011 die Abwasserabgabe für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser in den C. für das Veranlagungsjahr 2009 auf 91.298,86 Euro fest. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus, an der Einleitung des mit Niederschlagswasser vermischten Abwassers sei der Wert der Mindestanforderung nach § 7a Abs. 1 WHG in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung bzw. ab dem 1. März 2010 nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 2 WHG beim Parameter Phosphor nicht eingehalten worden.
7Die Klägerin hat am 14. September 2011 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Probenahme und Probeanalyse am 13. Januar 2009 sei fehlerhaft, wie sie im Verfahren 8 K 8037/10 ausführlich dargelegt habe. Da der Beklagte ausschließlich diesen Umstand zum Anlass für die Erhebung einer Abwasserabgabe für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser in das Kanalisationsnetz E. -W. nehme, sei der vorliegende Bescheid ebenfalls rechtswidrig.
8Die Klägerin beantragt,
9den Bescheid der Bezirksregierung E1. vom 30. August 2011 aufzuheben.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er führt im Wesentlichen aus: Die Klägerin sei gemäß §§ 1 und 9 Abs. 1 AbwAG i.V.m. § 64 Abs. 2 LWG NRW für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser aus dem Kanalisationsnetz abgabepflichtig. Die begehrte Privilegierung der Abgabebefreiung gemäß § 7 Abs. 2 AbwAG i.V.m. § 73 Abs. 2 LWG NRW sei zu Recht versagt worden, da die Klägerin für das Veranlagungsjahr 2009 die für die Gewährung der Abgabefreiheit notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt habe. Nach § 7 Abs. 2 AbwAG bestimmten die Länder, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder zum Teil abgabefrei bleibe. Dieser Ermächtigung sei der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen durch Schaffung des § 73 Abs. 2 LWG NRW nachgekommen. Nach dieser Vorschrift bleibe die Einleitung von Niederschlagswasser auf Antrag abgabefrei, wenn die Anlagen zur Beseitigung des Niederschlagswassers und deren Betrieb den dafür geltenden Regeln der Technik nach § 18b Abs. 1 WHG a.F. und § 57 Abs. 1 LWG NRW und die Einleitung des mit Niederschlagswasser vermischten Abwassers hinsichtlich der in der Anlage zu § 3 AbwAG genannten Parameter den Mindestanforderungen nach § 7a Abs. 1 WHG a.F. entsprächen. Bei der maßgeblichen Einleitungsstelle im Auslauf der Kläranlage E. -W. habe die Einleitung in Bezug auf den Parameter Phosphor jedoch nicht der für Kläranlagen der Größenklasse 4 geltenden Mindestanforderungen von 2 mg/l entsprochen, denn ausweislich des Ergebnisses der Probenahme vom 13. Januar 2009 sei der Überwachungswert von 2 mg/l mit 34,4 mg/l überschritten. Zur Begründung der rechtsfehlerfreien Probenahme vom 13. Januar 2009 und deren fehlerfreie Analyse werde auf das Verfahren 8 K 8037/10 Bezug genommen. Die Berechnung der Abwasserabgabe für das Kalenderjahr 2009 sei gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AbwAG auf der Grundlage der von der Klägerin für das Kanalisationsnetz E. am 19. Februar 2010 vorgelegten Abgabeerklärung, mit der sie die angeschlossenen Einwohner gemeldet und gleichzeitig einen Antrag auf Abgabefreiheit gestellt habe, erfolgt.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 8 K 8037/10 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung E1. Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die zulässige Klage ist nicht begründet.
16Der Bescheid der Bezirksregierung E1. vom 30. August 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17Die Klägerin war gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 und Abs. 2, 9 Abs. 1 Abwasserabgabengesetz (AbwAG)
18in der für den Veranlagungszeitraum geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114)
19i.V.m. § 64 Abs. 2 des Landeswassergesetzes (LWG NRW) im Veranlagungszeitraum dem Grunde nach abwasserabgabepflichtig.
20Die Voraussetzungen für eine Abgabenbefreiung nach § 7 Abs. 2 AbwAG i.V.m. § 73 Abs. 2 LWG NRW liegen nicht vor.
21Nach § 7 Abs. 2 AbwAG können die Länder bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder zum Teil abgabefrei bleibt. Gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW bleibt die Einleitung von Niederschlagswasser auf Antrag abgabefrei, wenn die Anlagen zur Beseitigung des Niederschlagswassers und deren Betrieb den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik nach § 18b Abs. 1 WHG in der vor dem 1. März 2010 geltenden Fassung (WHG a.F.) und des § 57 Abs. 1 LWG NRW und die Einleitung des mit Niederschlagswasser vermischten Abwassers hinsichtlich der in der Anlage zu § 3 AbwAG genannten Parameter den Mindestanforderungen nach § 7a Abs. 1 WHG a.F. entsprechen.
22Die letztgenannte Voraussetzung liegt nicht vor. Die Einleitung des mit Niederschlagswasser vermischten Abwassers entsprach hinsichtlich der in der Anlage zu § 3 AbwAG genannten Parameter nicht den Mindestanforderungen nach § 7a Abs. 1 WHG a.F. Diese Norm bestimmte: Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser darf nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. § 6 bleibt unberührt. Die Bundesregierung legt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen fest, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.
23Nach diesen Maßgaben hat die Einleitung in Bezug auf den Parameter Phosphor an der maßgeblichen Einleitungsstelle im Auslauf der Kläranlage E. -W. nicht der nach Anhang 1 C Abs. 3 AbwV für Kläranlagen der Größenklasse 4 geltenden Mindestanforderungen von 2 mg/l entsprochen, denn ausweislich des Ergebnisses der Probenahme vom 13. Januar 2009 wurde der Überwachungswert von 2 mg/l mit 34,4 mg/l überschritten. Zur Begründung der rechtsfehlerfreien Probenahme vom 13. Januar 2009 und deren fehlerfreie Analyse wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil der Kammer vom heutigen Tag im Verfahren 8 K 8037/10 Bezug genommen.
24Die Klägerin ist damit für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser aus dem Kanalisationsnetz abgabepflichtig. Die konkrete Berechnung der Abwasserabgabe ist nicht zu beanstanden. Es wird insoweit in Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf den angefochtenen Bescheid verwiesen.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
26Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
27Beschluss:
28Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 91.298,86 Euro festgesetzt.
29Gründe:
30Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt.