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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 803/12

Datum:
31.05.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 803/12
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:0531.7L803.12.00
 
Normen:
AufenthG §§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
 
Tenor:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung ver-pflichtet, die Abschiebung der Antragstellerin zu 1) bis zur Entschei-dung der zuständigen Ausländerbehörde der Stadt C über ih¬ren dort gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Antragstel¬ler zu 2) einstweilen auszusetzen. Im Übrigen wird der Antrag abge¬lehnt.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.250 Euro festgesetzt.

 
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