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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand:
2Der Kläger ist seit dem 1. Juni 1999 im Besitz einer Approbation als Arzt. Die Ärztekammer Westfalen-Lippe erteilte ihm im Jahr 2002 die Anerkennung zum Führen der Gebietsbezeichnung Facharzt für Chirurgie und im Jahr 2005 die Anerkennung zum Führen der Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie in Verbindung mit der Gebietsbezeichnung Chirurgie. Im Jahr 2006 erhielt der Kläger die Anerkennung zum Führen der Facharztbezeichnungen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie und zum Führen der Zusatzbezeichnung Spezielle Unfallchirurgie.
3Mit Schreiben vom 3. Juli 2009 beantragte er bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe die Anerkennung der Zusatzbezeichnung „Handchirurgie“. Dem Antrag beigelegt war ein von Professor Dr. N und Professor Dr. T vom Berufsgenossenschaftlichen Universitätsklinikum C in C1 ausgestelltes Zeugnis vom 29. April 2009. In dem Zeugnis wird ausgeführt:
4„Herr Dr. med. P ist seit dem 01.12.1997 Mitarbeiter des Berufsgenossenschaftlichen Universitätsklinikums C C1. In dem Berufsgenossenschaftlichen Universitätsklinikum wird die Handchirurgie gemeinschaftlich von der Unfallchirurgischen Klinik (Direktor: Professor Dr. med. N) und von der Klinik für Plastische Chirurgie und Schwerbrandverletzte (Direktor: Professor Dr. med T) abgedeckt. Vom 02.05.2006 bis zum 31.10.2006 war er in diesem Rahmen auf dem Gebiet der Handchirurgie in der Abteilung von Herrn Professor Dr. med. T eingesetzt und anschließend in der Unfallchirurgischen Klinik von Herrn Professor Dr. med. N. In dieser Zeit konnte er seine Erkenntnisse über Verletzungen oder Erkrankungen der Hand (..) perfektionieren. (...) Als Oberarzt vertritt Herr Dr. P ebenfalls seit dem 01.02.2006 den Direktor der Chirurgischen Klinik auf handchirurgischem Gebiet. Insgesamt erfüllt Herr Dr. med. P aus unserer Sicht alle theoretischen und praktischen Voraussetzungen zur Führung der Zusatzbezeichnung Handchirurgie. (...)“
5Mit Schreiben vom 25. August 2009 teilt die Ärztekammer Westfalen-Lippe dem Kläger mit, dass auf Grundlage seiner eingereichten Dokumente die 36-monatige Weiterbildungszeit als erfüllt anzusehen sei. Es seien allerdings noch Ergänzungen zu den inhaltlichen Anforderungen des Leistungskatalogs erforderlich. Diese reichte der Kläger mit Schreiben vom 3. Juni 2010 nach. Der Kläger bestand seine Prüfung am 28. August 2010, woraufhin ihm die Ärztekammer Westfalen-Lippe am selben Tag die Anerkennung zum Führen der Zusatzbezeichnung Handchirurgie erteilte.
6Mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Anerkennung für die Bezeichnung „Physikalische Therapie und Balneologie“. Gemeinsam mit dem Antrag reichte er unter anderem ein von Professor Dr. N vom Berufsgenossenschaftlichen Universitätsklinikum C in C1 ausgestelltes Zeugnis ein, das ebenfalls auf den 29. April 2009 datiert war. In diesem Zeugnis wurde bescheinigt, dass der Kläger vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 als Arzt für die Abteilung Physikalische Therapie und Rehabilitation zuständig war. Professor Dr. N empfahl der Ärztekammer uneingeschränkt, dem Kläger aufgrund seiner Erfahrungen auf dem Gebiet der physikalischen Therapie die Zusatzbezeichnung „Physikalische Therapie“ zuzusprechen.
7Mit Bescheid vom 22. November 2011 lehnte die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Prüfung zum Erwerb der von ihm beantragten Anerkennung ab. Der Kläger habe zwar eine 24 Monate dauernde Weiterbildung auf dem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung und eine Kursweiterbildung nachgewiesen. Es fehle jedoch an dem Nachweis einer 12-monatigen Weiterbildung in der Physikalischen Therapie und Balneologie. Der in dem Zeugnis des Herrn Professor Dr. N bescheinigte Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 könne keine Berücksichtigung finden. Dieser Zeitabschnitt sei bereits für den Erwerb der Zusatzausbildung Handchirurgie angerechnet worden.
8Der Kläger hat am 6. Dezember 2011 Klage erhoben.
9Er trägt im Wesentlichen vor, die Beklagte gehe von einer Fehleinschätzung der Ausbildungszeiträume aus. Er habe die handchirurgische Ausbildung in zwei Abschnitten absolviert, was durch das diesbezüglich unpräzise Zeugnis des Professor Dr. N nur unzureichend ausgedrückt werde. In diesem Zusammenhang reicht der Kläger eine von Professor Dr. N am 27. Dezember 2011 ausgestellte „Weiterbildungsbescheinigung“ ein, die dem Kläger bescheinigt, dass seine handchirurgische Weiterbildung vom 1. April 2005 bis zum 31. Dezember 2006 und vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2009 gedauert habe. Im Jahr 2007 habe der Kläger die praktischen Erfahrungen und Fähigkeiten für die Zusatzbezeichnung „Physikalische Therapie“ erworben. Soweit die Ärztekammer Westfalen-Lippe davon ausgehe, dass bei ihr eingereichte Zeugnis vom 29. April 2009 nenne als Zeiträume für die handchirurgische Ausbildung den 2. Mai 2006 bis 31. Oktober 2006 sowie den 1.November 2006 bis 30. April 2009, sei dies eine Fehlinterpretation. Das Zeugnis selbst nenne keinen Beginn der Ausbildung. Faktisch habe die handchirurgische Ausbildung schon vor dem 2. Mai 2006 begonnen. Dafür spreche, dass ausweislich des Zeugnisses der Kläger bereits seit dem 1. Februar 2006 die Vertretung von Professor Dr. N übernommen habe. Die Ärztekammer Westfalen-Lippe habe dem Kläger nicht mitgeteilt, von welchen Ausbildungszeiträumen sie bei der Prüfungszulassung ausgegangen sei. Er habe deshalb etwaige Fehlvorstellungen der Ärztekammer nicht berichtigen können. Auch seine Arbeitsverträge sprächen gegen die von der Ärztekammer Westfalen-Lippe angenommenen Ausbildungszeiten. Sein Arbeitsvertrag vom 17.September 2001 sei ausweislich § 1 als Weiterbildungsvertrag für den Bereich Chirurgie und Unfallchirurgie bis zum 31. Dezember 2005 abgeschlossen. Da er bereits am 19. März 2005 von der Ärztekammer Westfalen-Lippe die Urkunde für die Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie erhalten habe, sei davon auszugehen, dass er im nachfolgenden Zeitraum und nicht erst am 2. Mai 2006 mit der handchirurgischen Ausbildung begonnen habe. Der Anschlussarbeitsvertrag vom 5. Oktober 2005 weise entsprechend als Befristungsgrund die Weiterbildung für die Zusatzbezeichnung „Handchirurgie“ aus. Neben seinen Arbeitsverträgen legt der Kläger eine weitere von Professor Dr. N am 3. April 2012 ausgestellte „Weiterbildungsbescheinigung“ vor, aus der sich ergibt, dass die handchirurgische Ausbildung vom 1. April 2005 bis zum 31. Dezember 2006 und vom 1. August 2008 bis zum 31. März 2009 stattgefunden habe. Soweit die Beklagte vortrage, zwischen den im Klageverfahren eingereichten Weiterbildungsbescheinigungen vom 3. April 2012 und 27. Dezember 2011 bestünden Differenzen hinsichtlich der Zeitangaben, handele es sich dabei offensichtlich um Schreibfehler.
10Der Kläger beantragt,
11die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22. November 2011 zu verpflichten, ihn zur Prüfung zum Erwerb der Zusatzweiterbildung „Physikalische Therapie und Balneologie“ zuzulassen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in ihrem Bescheid und trägt im Übrigen vor, dass die vom Kläger eingereichten Operationskataloge zeigten, dass der Kläger seit dem 2. Mai 2006 ausschließlich handchirurgisch tätig geworden sei.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Ärztekammer Westfalen-Lippe und der Ärztekammer Nordrhein Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung zu. Der dies versagende Bescheid der Beklagten vom 22. November 2011 ist nicht rechtswidrig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten § 113 Abs. 5 VwGO.
18Nach § 12 Abs. 1 der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 1. Oktober 2005 in der Fassung vom 1. Januar 2012 (MBl. NRW vom 7. Dezember 2011, Nr. 31; im Folgenden: WBO) wird die Zulassung zur Prüfung erteilt, wenn die Erfüllung der zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen durch Zeugnisse und Nachweise belegt ist. Zu diesen Anforderungen zählen für die vom Kläger angestrebte Zusatzbezeichnung „Physikalische Therapie und Balneologie“ ausweislich Abschnitt C Nr. 32 der WBO 240 Stunden Kursweiterbildung und zwölf Monate Weiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten für Physikalische Therapie und Balneologie gemäß § 5 Abs. 1 WBO. Zwischen den Beteiligten ist allein umstritten, ob der Kläger auch die zuletzt genannte Voraussetzung erfüllt. Nach § 5 Abs. 1 WBO wird die Weiterbeildung auch für eine Zusatzbezeichnung unter verantwortlicher Leitung der von der Ärztekammer befugten Ärzte in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte durchgeführt. Dabei muss die Weiterbildung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 WBO ganztägig und in hauptberuflicher Stellung erfolgen.
19Eine solche Weiterbildung hat der Kläger für den Bereich Physikalische Therapie und Balneologie nicht nachgewiesen.
20Allein die Vorlage des von Professor Dr. N am 29. April 2009 ausgestellten Zeugnisses genügt dazu nicht. Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei dem Zeugnis um eine private Urkunde im Sinne des § 416 ZPO i.V.m. § 98 VwGO oder um eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 98 VwGO handelt. Die Beweiskraft privater sowie öffentlicher Urkunden bezieht sich jedenfalls nicht auf die inhaltliche Richtigkeit, der in ihnen niedergelegten Erklärungen.
21BGH, Urteil vom 24. Juni 1993 – IX ZR 96/92 –, NJW-RR 1993, 1379/juris, Rn. 30; Huber, in: Musielak (Hrsg.), ZPO, 7. Auflage 2009, § 415, Rn. 10.
22Der Nachweis, dass er in dem Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2007 tatsächlich ganztägig und hauptberuflich eine Weiterbildung im Bereich „Physikalische Therapie und Balneologie“ absolviert hat, ist dem Kläger nicht gelungen. Das von ihm vorgelegte „balneologische“ Zeugnis vom 29. April 2009 steht im Widerspruch zu dem „handchirurgischen“ Zeugnis vom selben Datum. Während in dem erst genannten Zeugnis dem Kläger bescheinigt wird, er habe im Jahr 2007 Weiterbildungsmaßnahmen im Bereich der Physikalischen Therapie und Balneologie absolviert, stellt es das zweitgenannte Zeugnis so dar, als habe sich der Kläger auch im Jahr 2007 seiner handchirurgischen Weiterbildung gewidmet.
23Dieser Widerspruch lässt sich auch nicht wie der Kläger meint durch eine andere Interpretation des „handchirurgischen“ Zeugnis vermeiden. Der Wortlaut ist insoweit eindeutig. Zunächst wird der darin Zeitabschnitt genannt, den der Kläger bei Professor Dr. T verbracht hat (Mai bis Oktober 2006). Das Zeugnis leitet zu dem Ausbildungsabschnitt bei Professor Dr. N dann mit den Worten „und anschließend“ weiter. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Kläger nicht vor Mai 2006, sondern ausschließlich nach Oktober 2006 die Weiterbildung zum handchirurgischen Bereich durchlief. Da für die Zusatzbezeichnung „Handchirurgie“, zu dessen Erwerb das Zeugnis ausschließlich zu dienen bestimmt war, eine praktische Weiterbildungszeit von 36 Monaten erforderlich ist (vgl. Abschnitt C Nr. 12 WBO), muss dem Zeugnis der objektive Erklärungsgehalt beigemessen werden, dass auch nach November 2006 ausschließlich eine handchirurgische Fortbildung stattfand.
24Der so umrissene inhaltliche Widerspruch wird auch nicht durch die später eingereichten und als „Weiterbildungsbescheinigung“ bezeichneten Schreiben des Herrn Professor Dr. N vom 3. April 2012 und 27. Dezember 2011 beseitigt. Diese Bescheinigungen sollen nach Angaben des Ausstellers der „Konkretisierung“ und „Präzisierung“ seines am 29. April 2009 ausgestellten Zeugnis dienen. In ihnen legt Professor Dr. N dar, dass der Kläger bereits vor dem 2. Mai 2006, nämlich schon im April 2005 seine handchirurgische Ausbildung begonnen habe, die er dann für das Jahr 2007 zugunsten einer balneologischen Weiterbildung unterbrochen habe. Diese Weiterbildungsbescheinigungen sind jedoch nicht geeignet, den nach der WBO erforderlichen Nachweis zu erbringen. Sie sind bereits in sich widersprüchlich: Während in der Bescheinigung vom 3. April 2012 ausgeführt wird, der Kläger habe seine handchirurgische Fortbildung im August 2008 fortgesetzt, nennt die Bescheinigung vom 27. Dezember 2011 den Januar 2008 als Fortsetzungsbeginn.
25Unabhängig von diesen Widersprüchen können die erst im Klageverfahren eingereichten Klarstellungen des Professor Dr. N nicht den zwischen den beiden am 29. April 2009 ausgestellten Zeugnissen bestehenden Widerspruch beseitigen. § 9 Abs. 2 WBO bestimmt, dass auf Antrag des auszubildenden Arztes oder auf Anforderung durch die Ärztekammer das Zeugnis innerhalb von drei Monaten auszustellen ist. Bei einem Ausscheiden muss das Zeugnis unverzüglich ausgestellt werden. Damit verfolgt die WBO das Ziel, dass die Eindrücke des Weiterbildungsbefugten bei Ausstellung des Zeugnisses noch möglichst frisch sind. Ein längerer zeitlicher Abstand zwischen Zeugniserstellung und Weiterbildungszeitraum wird vermieden, indem dem Auszubildenden bei Ausscheiden „unverzüglich“ ein Zeugnis auszustellen ist. Diesem in § 9 Abs. 2 WBO zum Ausdruck kommenden Anliegen widerspricht es, wenn – wie hier – mehrere Jahre nach Ausscheiden eines Arztes eine Richtigstellung erfolgt, die faktisch auf die Ausstellung eines neuen Zeugnisses hinausläuft, weil ein wesentliches Merkmal des Zeugnis – hier der Ausbildungszeitraum – abgeändert wird. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat, dass ihm auch die spätere Korrektur eines Zeugnisses möglich sein müsse, ist dem nicht zu folgen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die formalisierte Anerkennung medizinischer Weiterbildung immer auch den Schutz des hohen und wichtigen Gutes der Volksgesundheit bezweckt und der von § 9 Abs. 2 WBO eingeforderte enge zeitliche Zusammenhang zwischen Ausbildung und Zeugnisausstellung diesem Schutzzweck dient, indem gewährleistet wird, dass der Eindruck des Ausbildungsbefugten vom Auszubildenden noch möglichst frisch ist. Dem widerspräche es, würde man dem in der Weiterbildung befindlichen Arzt das Recht einräumen, ausgestellte Zeugnisse noch Jahre später in wesentlichen Teilen abändern zu lassen. Es ist dem auszubildenden Arzt, der ein vitales wirtschaftliches Interesse an der Anerkennung seiner Weiterbildung hat, außerdem zuzumuten, sofort bei Erhalt des Zeugnisses dessen Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Fehler unmittelbar korrigieren zu lassen. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn – wie hier – der gerügte Fehler des Zeugnis so offen zutage tritt: Da beide Zeugnisse vom selben Tag stammen, hätte dem Kläger sofort auffallen müssen, dass das handchirurgische Zeugnis in offensichtlichem Widerspruch hinsichtlich der Ausbildungszeiten zu dem balneologischen Zeugnis steht. Es ist insoweit unschädlich, dass dem Kläger von der Ärztekammer Westfalen-Lippe nicht mitgeteilt wurde, von welchen handchirurgischen Ausbildungszeiten sie ausgehe. Der Widerspruch zwischen den beiden Zeugnissen für den Zeitraum 2007 lag hier auf der Hand und hätte dem Kläger sofort auffallen müssen.
26Gegen die Umdeutung des handchirurgischen Zeugnisses auf Grundlage der im Klageverfahren eingereichten „Weiterbildungsbescheinigungen“ spricht zudem § 9 Abs. 1 Satz 2 WBO. Danach muss das Zeugnis auch Angaben über mögliche Unterbrechungszeiträume in der Ausbildung enthalten. Fehlt es an einer solchen Angabe, kann diese nicht Jahre später ergänzt werden, soll die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 2 WBO nicht leerlaufen.
27Schließlich sprechen gegen den Nachweis der balneologischen Ausbildung im Jahr 2007 die Angaben, die der Kläger persönlich in seinem von ihm unterschriebenen Antrag gegenüber der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 3. Juli 2009 gemacht hat. Hier hat er nämlich ausdrücklich angegeben, dass die in seinem eingereichten „handchirurgischen“ Zeugnis vom 29. April 2009 aufgeführten Ausbildungszeiten „außer dem gewöhnlichen Urlaub nicht unterbrochen worden“ seien. Diese Erklärung widerspricht den jetzt gemachten Angaben und auch den späteren Klarstellungen von Professor Dr. N. Der Kläger konnte in der mündlichen Verhandlung auch nicht plausibel darlegen, weshalb er den nun von ihm vorgetragenen Unterbrechungszeitraum im Jahr 2007 nicht angegeben hat, obwohl sich auf dem auszufüllenden Formular gerade dafür ein eigenes Formularfeld befindet.
28Der sonstige Vortrag des Klägers ist ebenfalls nicht geeignet, die erforderliche Weiterbildung auf dem balneologischen Gebiet zu belegen. Dies gilt insbesondere für den Verweis auf seine Arbeitsverträge vom 17. September 2001 und 5. Oktober 2005. Zum einen sieht die WBO einen Nachweis durch Arbeitsverträge nicht vor, zum anderen ergibt sich aus diesen Verträgen nicht, was der Kläger tatsächlich für Tätigkeiten ausgeübt hat und in welchem Verhältnis sie zu dem Weiterbildungsziel stehen.
29Nur aus Gründen der Klarstellung weist die Kammer daraufhin, dass der in dem handchirurgischen Zeugnis vom 29. April 2009 erwähnte Zeitraum vom 2. Mai 2006 bis zum 29. April 2009, den die Ärztekammer Westfallen-Lippe für den Erwerb der Zusatzbezeichnung Handchirurgie zugrundegelegt hat, keineswegs, wie die Beklagte meint, durch die Entscheidung der Ärztekammer Westfalen-Lippe „verbraucht“ ist. Entscheidend ist einzig, welche Weiterbildungsmaßnahmen tatsächlich stattgefunden haben und entsprechend §§ 12 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 WBO nachgewiesen sind. Ob eine handchirurgische Ausbildung im Jahr 2007, wie von der Ärztekammer Westfalen-Lippe angenommen, tatsächlich stattgefunden hat und durch das Zeugnis vom 29. April 2009 nachgewiesen ist, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
31Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.