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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
2Die Kläger, Eheleute und ein Kind, sind in den Jahren 0000, 0000 und 0000 in Q. in Kosovo geboren.
3Nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet stellten sie am 25. Januar 2012 einen Asylantrag, zu dessen Gründen sie am 31. Januar 2012 von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) angehört worden sind. Dabei gaben sie im Wesentlichen an, sie hätten wegen Problemen mit Albanern das Land verlassen. Im Kosovo seien die Lebensbedingungen für sie schwierig gewesen.
4Das Bundesamt lehnte die Asylanträge mit Bescheid vom 2. Mai 2012 als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ebenfalls offensichtlich nicht vorliegen und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht gegeben sind; außerdem forderte es die Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise nach Kosovo auf. In dem Bescheid wurde ausgeführt, weder die allgemeine Lage noch die in der Anhörung vorgetragenen Gründe rechtfertigten eine Entscheidung zugunsten der Kläger. Die Behauptung, der Kläger zu 1. werde in Kosovo von Behörden gesucht, sei substanzlos. Die vorgetragene nichtstaatliche Verfolgung liege 10 Jahre zurück und sei daher für die Ausreise nicht mehr ursächlich.
5Am 7. Mai 2012 haben die Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung sie auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug nehmen.
6Die Kläger beantragen sinngemäß,
7die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Mai 2012 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,
8hilfsweise,
9die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG vorliegen,
10äußerst hilfsweise,
11die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben sind.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie bezieht sich auf die Begründung der angefochtenen Bescheide.
15Der gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist mit Beschluss vom 21. Mai 2012 abgelehnt worden (7 L 799/12.A).
16Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 sind die Kläger zur Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
17Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 7 L 799/12.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes verwiesen.
18Entscheidungsgründe:
19Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 VwGO.
20Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Zur Begründung wird auf den Beschluss der Einzelrichterin vom 21. Mai 2012 in dem Eilverfahren 7 L 799/12.A verwiesen. Den dortigen Ausführungen sind die Kläger inhaltlich nicht entgegengetreten, so dass daran auch bezogen auf den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 AsylVfG) festzuhalten ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO, 83b AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
21Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.