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Erwirbt der Inhaber eines marokkanischen Führerscheins eine deutsche Fahrerlaubnis im Ersterteilungsverfahren und nicht im er-leichterten Verfahren nach § 31 FeV, kann die Zeit seit dem Erwerb der marokkanischen Fahrerlaubnis nur gemäß § 33 Abs. 2 FeV analog auf die Probezeit angerechnet werden.
Die aufschiebende Wirkung der am 7. Juni 2012 erhobenen Klage des Antragstellers (6 K 4369/12) gegen den Bescheid der Antragsgegne¬rin vom 15. Mai 2012 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
I.
2Der Antragsteller wurde am 00.00.1978 in D als marokkanischer Staatsbürger geboren. Er behauptet, am 9. Oktober 1997 sei ihm ein marokkanischer Führerschein auf Probe ausgestellt worden. Er legt jedoch einen rosafarbenen marokkanischen Führerschein einschließlich einer Übersetzung des ADAC vor, aus dem hervorgeht, dass der Führerschein am 9. Oktober 1998 ausgestellt worden ist. Das Führerscheindokument weist außerdem in der Spalte "Validité temporelle: limitée ou permanente" ("Gültigkeitsdauer: beschränkt oder unbeschränkt") die Eintragung auf, dass der Führerschein nur bis zum 9. Oktober 1999 gültig sei ("Valable jusqu‘ au"). Die Datumsangabe über das Ende der Gültigkeit ("9.10.99") ist allerdings durchgestrichen ("9.10.99") und überstempelt. Der Stempelaufdruck weist die Worte "Permis permanent" auf, also "unbegrenzt gültig".
3Am 16. August 1999 wurde dem Antragsteller ein Visum für ein Studium in Deutschland erteilt. Anschließend übersiedelte er nach Deutschland, studierte hier und erwarb schließlich die deutsche Staatsangehörigkeit.
4Im April 2008 beantragte der Antragsteller eine deutsche Fahrerlaubnis, und zwar eine Ersterlaubnis, für die er eine theoretische und praktische Fahrprüfung ablegte. Am 22. Juni 2008 wurde ihm eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt.
5Am 4. November 2008 ordnete die Antragsgegnerin die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger an, weil der Antragsteller eine schwerwiegende Verkehrszuwiderhandlung begangen hatte, die nach ihrer Auffassung in die Probezeit fiel. Der Antragsteller folgte der Anordnung. Am 14. Dezember 2009 verwarnte die Antragsgegnerin ihn nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG wegen einer erneuten schwerwiegenden Verkehrsübertretung. Am 7. Februar 2012 überschritt der Antragsteller die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h.
6Daraufhin entzog ihm die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 15. Mai 2012 unter Berufung auf § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG die deutsche Fahrerlaubnis. Hiergegen hat der Antragsteller am 7. Juni 2012 Klage erhoben (6 K 4369/12), über die noch nicht entschieden ist.
7Der Antragsteller wendet ein, dass für ihn keine Probezeit gelte. Nach § 2a Abs. 1 Satz 2 StVG sei bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Das gelte auch für ihn, obwohl er die erleichterte Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis für Inhaber einer ausländischen Fahrberechtigung (vgl. § 31 FeV) nicht in Anspruch genommen habe.
8Der Antragsteller beantragt,
9die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 4369/12 anzuordnen.
10Die Antragsgegnerin beantragt,
11den Antrag abzulehnen.
12II.
13Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung der fristgemäß erhobenen Klage des Antragstellers (6 K 4369/12) auf dessen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO an. Die Klage wird voraussichtlich Erfolg haben, weil der angegriffene Bescheid der Antragsgegnerin, der nach § 2a Abs. 6 StVG von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist, nach überschlägiger Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist.
14Nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt: Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
15Soweit die eingeschränkten Aufklärungsmöglichkeiten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Sachverhaltsfeststellung zulassen, erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht. Insbesondere hat der Antragsteller die maßgebliche letzte Verkehrszuwiderhandlung vom 7. Februar 2012 erst nach Ablauf der für ihn geltenden Probezeit begangen.
16Gemäß § 2a Abs. 1 Satz 1 StVG wird beim erstmaligen Erwerb einer deutschen Fahrerlaubnis diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen.
17Dem Antragsteller ist am 22. Juli 2008 erstmals eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden. Die Probezeit endete damit grundsätzlich am 22. Juli 2010. Auf diese Probezeit ist die Zeit seit dem Erwerb der marokkanischen Fahrerlaubnis im Grundsatz anzurechnen. Der Umfang der Anrechnung ist allerdings in entsprechender Anwendung von § 33 Abs. 2 FeV zu beschränken. Außer Betracht bleibt der Zeitraum, in dem der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland begründet hatte, aber mit seiner marokkanischen Fahrerlaubnis im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt war. Die entsprechende (analoge) Anwendung dieser Norm ist geboten, weil das Regelungsgefüge von StVG und FeV davon ausgeht, dass sich der Inhaber einer Nicht-EU-Fahrerlaubnis die deutsche Fahrerlaubnis nach den erleichterten Voraussetzungen des § 31 FeV erteilen lässt. Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat nicht vorgesehen, dass ein solcher Inhaber gleichwohl den Weg der Ersterteilung beschreitet. Deswegen hält § 33 Abs. 2 FeV hierfür auch keine Regelung über Anrechnungszeiten bereit. Die Interessenlage ist indessen in beiden Fällen vergleichbar und rechtfertigt daher – jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutz – die analoge Anwendung von § 33 Abs. 2 FeV. Denn § 2a Abs. 1 Satz 2 StVG und § 33 Abs. 2 FeV gehen davon aus, dass der Fahrerlaubnisinhaber mit seiner ausländischen Fahrerlaubnis grundsätzlich in der Lage ist, Fahrpraxis zu sammeln. Hierin liegt die innere Rechtfertigung, dass die Zeit seit der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis auf die (deutsche) Probezeit angerechnet wird. Hat der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland, hält sich also dauerhaft im Inland auf, darf mit seiner ausländischen Fahrerlaubnis hier aber nicht (mehr) fahren, scheidet auch eine Anrechnung aus. Dann ist ausgeschlossen, dass er weitere Fahrpraxis in nennenswertem Umfang sammelt.
18Vom 1. Januar 1999 bis zum 31. August 2002 richtete sich die Fahrberechtigung von Personen, die eine Fahrerlaubnis aus einem Nicht-EU bzw. Nicht-EWR-Staat besaßen, und einen ordentlichen Wohnsitz im Inland begründet hatten, nach § 4 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzVO). Die Vorschrift entspricht im Wortlaut dem heute geltenden § 29 Abs. 1 Satz 3 FeV. Danach durfte der Antragsteller mit seinem marokkanischen Führerschein noch sechs Monate nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland Kraftfahrzeuge der Klasse B führen.
19Wann genau der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland begründet hat, lässt sich im Eilrechtsschutz nicht aufklären. Der Antragsteller hat hierzu keine Erklärung abgegeben. Deswegen geht das Gericht im Eilverfahren davon aus, dass der Antragsteller mit dem Beginn der Gültigkeit des zu Studienzwecken erteilten Visums in Deutschland seinen ordentlichen Wohnsitz genommen hat, also am 16. August 1999. Damit durfte er bis zum 16. Februar 2000 mit seiner marokkanischen Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen. Es ergibt sich mithin eine Anrechnungsdauer auf die Probezeit vom 9. Oktober 1998 bis zum 16. Februar 2000, also 495 Tage.
20Die reguläre Probezeit vom 22. Juli 2008 bis zum 22. Juli 2010 betrug 730 Tage. Bei Anrechnung von 495 Tagen verblieb eine Probezeit von 235 Tagen. Die Probezeit endete damit (rechnerisch) am 14. März 2009.
21Vor deren Ablauf ordnete die Antragsgegnerin am 4. November 2008 die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger an. Nach § 2a Abs. 2a Satz 1 StVG verlängerte sich die Probezeit des Antragstellers dadurch um zwei Jahre und endete am 14. März 2011.
22Am 7. September 2009 überschritt der Antragsteller die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerorts um 51 km/h. Daraufhin verwarnte die Antragsgegnerin den Antragsteller am 14. Dezember 2009 nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG. Diese Maßnahme verlängert die Probezeit nicht weiter.
23Die nächste Zuwiderhandlung erfolgte am 7. Februar 2012. Zu diesem Zeitpunkt war allerdings auch die verlängerte Probezeit bereits abgelaufen. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVG kam deswegen nicht mehr in Frage. Andere Gründe, aus denen die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen war, sind nicht ersichtlich.
24Da der Antrag bereits nach dem unstreitigen, aus den Akten ersichtlichen Sachverhalt Erfolg hat, kann offen bleiben, ob die Behauptung des Antragstellers zutrifft, er habe schon im Jahr 1997 erstmals eine marokkanische Fahrerlaubnis erhalten.
25Ist die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig, gilt das auch für die übrigen Anordnungen der angegriffenen Verfügung, die auf ihr beruhen.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ist auf 2.500,- Euro festzusetzen (vgl. § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG), weil der Antragsteller nicht in qualifizierter Weise – etwa als Berufskraftfahrer – auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist.