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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 L 63/12

Datum:
26.01.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 L 63/12
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:0126.6L63.12.00
 
Schlagworte:
EU-Führerschein Führerscheintourismus 3. Führerscheinrichtlinie Interessenabwägung
Normen:
==§ 28 Abs. 4 FeV
Leitsätze:

Derzeit ist offen, ob sich der Verstoß gegen die Voraussetzungen eines EU-Führerscheins, der nach Inkrafttreten der 3. Führer-scheinrichtlinie erteilt worden ist, aus unbestreitbaren Informa-tionen des Ausstellerstaates ergeben muss (vgl. BVerfG DAR 2012, 14). Bis zur endgültigen Klärung durch den EuGH kann im vorläufi-gen Rechtsschutz gegen eine Feststellungsverfügung nach § 28 Abs. 4 FeV nur eine von den Erfolgsaussichten der Klage gelöste Inter-essenabwägung vorgenommen werden.

 
Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

 
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