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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 L 1480/12.A

Datum:
07.09.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 L 1480/12.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:0907.6L1480.12A.00
 
Schlagworte:
Italien Abschiebungsanordnung Rücküberstellung UNHCR Hoher Flüchtlingskommissar
Normen:
§ 34a Abs. 2 AsylVfG
Leitsätze:

Nach dem UNHCR-Bericht vom 24. April 2012 unterschreiten das Asylverfahren und seine tatsächliche Handhabung in Italien seit dem Jahr 2012 die Mindestanforderungen nicht mehr. Das gilt jedenfalls, soweit der Ausländer tatsächlichen Zugang zur Durchführung des Asylverfahrens erhält.

Von einem solchen Zugang ist auszugehen, wenn das Innenministerium von Italien eine Rückübernahmeerklärung zum Zwecke der Durchführung des Asylverfahrens abgegeben hat. Eilrechtsschutz entgegen dem gesetzlichen Ausschluss in § 34a Abs. 2 AsylVfG kommt daher für Italien nicht mehr in Betracht.

 
Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt; Gerichts-kosten werden nicht erhoben.

 
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