Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 L 1093/12

Datum:
06.09.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 L 1093/12
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:0906.6L1093.12.00
 
Schlagworte:
Wegweiser Verwaltungsvorschriften VwV-StVO Gleichheitssatz Glaubhaftmachung
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 StVO § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO Zeichen 432 nach Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 VwV-StVO StrWG NRW § 18 VwGO § 123 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze:

Die Aufstellung von Wegweisern zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung gemäß Zeichen 432 StVO richtet sich ausschließlich nach dem Straßenverkehrsrecht; einer Sondernutzungserlaubnis bedarf es nicht.

Die Aufstellung der Wegweiser als Zeichen 432 StVO dient nicht auch dem Schutz von Wettbewerbsinteressen oder sonstigen wirtschaftlichen Belangen der Gewerbetreibenden, auf deren Betriebe durch die Wegweiser hingewiesen wird.

Ein besonders starker auswärtiger Zielverkehr im Sinne der Randnummer 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung zu Zeichen 432 StVO setzt bei privaten Zielen eine Größenordnung voraus, die derjenigen der dort in Randnummer 1 genannten öffentlichen Ziele vergleichbar ist.

 
Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank