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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 1789/11

Datum:
15.02.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 1789/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:0215.6K1789.11.00
 
Schlagworte:
Gemeinschaftslizenz Erteilungsvoraussetzungen zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Person Betriebsleiter
Normen:
Art 3 VO EWG 881/92 § 3 Abs 2 S 1 Nr 3 GüKG
Leitsätze:

Eine Gemeinschaftslizenz nach Art. 3 VO EWG 881/92 kann nur unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 GüKG erteilt werden.

Die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person muss den Anforderungen genügen, die nach § 35 GewO an die mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragte Person zu stellen sind. Sie muss aufgrund ihrer Stellung im Betrieb, insbesondere aufgrund des Anstellungsvertrages, den Betrieb tatsächlich leiten.

 
Tenor:

Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Hinterlegung oder Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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