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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 1141/11

Datum:
08.03.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 1141/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:0308.6K1141.11.00
 
Schlagworte:
Kampfmittel Kampfmittelbeseitigungsdienst öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag GoA öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
Normen:
==§ 677 BGB § 683 BGB § 3 KampfmittelVO NRW § 45 OBG NRW Art. 3 GG
Leitsätze:

Befestigt die örtliche Ordnungsbehörde in ihrem Zuständigkeitsbe-reich ein Uferstück, damit im Boden befindliche Kampfmittel aus dem Zweiten Weltkrieg nicht von einem Fluss freigespült werden, kann sie keine Kostenerstattung aus öffentlich-rechtlicher Ge-schäftsführung ohne Auftrag (GoA) oder öffentlich-rechtlichem Ers-tattungsanspruch verlangen.

Das vorbeugende Befestigen des Uferbereichs ist keine Tätigkeit, die § 3 KampfmittelVO NRW exklusiv dem Kampfmittelbeseitigungs-dienst bei der Bezirksregierung zuweist. Es handelt sich um eine durch die Ordungsbehörde selbst vorgenommene Gefahrenabwehr, deren Kosten sie nach § 45 Abs. 1 Satz 2 OBG NRW selbst zu tragen hat.

 
Tenor:

Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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