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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 5 K 3487/11

Datum:
09.05.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 3487/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:0509.5K3487.11.00
 
Schlagworte:
Niederschlagswassergebühren Straßen NRW Landesstraße Inanspruchnahme öffentliche Anlage Straßenbaulast Gebührenverzicht
Normen:
==§ 4 KAG NRW § 45 StrWG
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache hinsichtlich der Niederschlagsgebühren in Höhe von 1.544,42 Euro übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die noch anhängige Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt 33 % und das klagende Land 67% der Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Das klagende Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages leistet.

 
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