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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 5 K 1611/11

Datum:
28.03.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 1611/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:0328.5K1611.11.00
 
Schlagworte:
Niederschlagswassergebühr Hoheitsträger Gebührenverzicht nichtig Landstraße
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Das klagende Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Das klagende Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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