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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 5 K 1610/11

Datum:
13.02.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 1610/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:0213.5K1610.11.00
 
Schlagworte:
Grundgebühr, Regenwasser, Niederschlagswasser, Niederschlags(-ab-)wasser,
 
Tenor:

Das Verfahren ist erledigt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen Kläger und Beklagte zu je 1/2.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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