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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 1317/11

Datum:
21.02.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 1317/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:0221.4K1317.11.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 25. Januar 2011 verpflichtet, der Klägerin die Genehmigung nach § 2 der „Satzung zur Erhaltung baulicher Anlagen gemäß § 39h Bundesbaugesetz für verschiedene Bereiche in den Stadtbezirken 1, 2, 3, 4, 6, 7 und 9 der Landeshauptstadt E.          “ vom 19. November 1981 in der Fassung vom 25. November 1988 für die auf dem Grundstück C.---platz  11 in E.          (Gemarkung B.        , Flur 5, Flurstück 468) errichtete Mobilfunkanlage nach Maßgabe des Antrages vom 16. Dezember 2010 zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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