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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 40 K 3157/11. PVL

Datum:
22.06.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
40. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
40 K 3157/11. PVL
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:0622.40K3157.11PVL.00
 
Schlagworte:
Weiterbeschäftigungsverlangen Arbeitgeber Jugendvertreter JAV befristeter Arbeitsvertrag BLB
Normen:
==§ 7 Abs. 2 LPVG NRW § 7 Abs. 3 LPVG NRW § 7 Abs. 5 LPVG NRW § 12 BBiG § 5 BBiG § 130 BGB
Leitsätze:

Die gesetzliche dreimonatige Frist, in der ein Jugendvertreter seine Weiterbeschäftigung verlangen muss, ist trotz der 1996 er-folgten Verlängerung in § 12 BBiG (§ 5 BBiG a.F.) auf sechs Monate nicht zu verlängern (wie BAG, Beschl. v. 15. Dezember 2011 7 ABR 40/10).

Der gemeinsam von Arbeitgeber und Jugendvertreter formulierte Vor-behalt in einem befristeten Arbeitsvertrag, den Ausgang eines an-hängigen Verfahren nach § 7 Abs. 5 S. 1 LPVG NRW, zugrunde zu le-gen, ist ohne weitere Anhaltspunkte keine Wiederholung des Über-nahmeverlangens.

Das Gericht prüft das Zustandekommen des gesetzlich fingierten Ar-beitsverhältnisses und damit die Einhaltung der Frist des Übernah-meverlangens durch den Jugendvertreter, ohne dass der Arbeitgeber sich ausdrücklich hierauf berufen muss, zumindest sofern er einen Antrag nach § 7 Abs. 5 S. 1 lit. a) LPVG NRW gestellt hat.

Da die Form- und Fristerfordernisse an den gerichtlichen Antrag des Arbeitgebers nach § 7 Abs. 5 LPVG NRW ungewöhnlich streng sind, müssen für die förmlichen Voraussetzungen des Weiterbeschäf-tigungsverlangens gleichartige Maßstäbe gelten.

 
Tenor:

Zwischen der Beteiligten zu 1) und dem Antragsteller ist kein unbe-fristetes Arbeitsverhältnis nach § 7 Abs. 3 LPVG NRW begründet worden.

 
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