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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 2247/12

Datum:
20.06.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 2247/12
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:0620.3K2247.12.00
 
Schlagworte:
Ausnahmegenehmigung Fahrtzweck Fahrverbot Kinder- und Jugendhilfe Umweltzone Wohlfahrtsverband
Normen:
==§ 40 Abs 1 BImSchG § 1 Abs 2 35. BImSchV
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 24. Januar 2012 verpflichtet, der Klägerin für das Fahrzeug S mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 00 für das Jahr 2012 eine Ausnahmegenehmigung von dem Fahrverbot für Kraftfahrzeuge in der Umweltzone L zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck¬bar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicher¬heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags ab¬wenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des je¬weils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

 
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