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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 39 L 1133/12.PVB

Datum:
31.08.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
39. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
39 L 1133/12.PVB
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:0831.39L1133.12PVB.00
 
Schlagworte:
Jobcenter gemeinsame Einrichtung Freistellung Beschäftigte in der Regel Beschäftigte Pauschalierung Freistellungsstaffel Verfügungsgrund
Normen:
==§ 46 Abs. 4 BPersVG; § 46 Abs. 3 BPersVG; § 4 BPersVG; § 13 Abs. 2 BPersVG; § 44g SGB II
Leitsätze:

1. Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit, denen nach § 44g SGB II Tätigkeiten in gemeinsamen Einrichtungen ("Jobcentern") zugewiesen sind, bleiben Beschäftigte der Stammdienststelle (§ 4 BPersVG), weil sie ihr rechtlich noch zugehören.

2. Sie sind auch "in der Regel Beschäftigte" i.S.d. Freistellungsstaffel des § 46 Abs. 4 BPersVG, weil dieser keine der Wahlberechtigung entsprechende Differenzierung nach der tatsächlichen Eingliederung in die Dienststelle vornimmt.

 
Tenor:

Der Beteiligten wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, auf den Antrag des Antragstellers vom 21. Mai 2012 Herrn B als drittes von ihm benanntes Mitglied gemäß § 46 Abs. 4 BPersVG vorläufig, längstens bis zur Rechtskraft der Entscheidung in einem noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahren, von seiner dienstlichen Tätigkeit freizustellen.

 
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